Forderungsverjährung

An alles gedacht? Forderungsverjährung – Fristen im Blick behalten. „Die regelmäßige Verjährung tritt nach drei Jahren, immer erst am 31. Dezember, ein“

Wie ist die Forderungsverjährung gesetzlich geregelt?

Offene Forderungen, egal ob Kaufpreiszahlungen, Mietzahlungen oder Werklohn, fallen unter die sogenannte regelmäßige Verjährung. Diese tritt nach drei Jahren ein – aber immer erst am 31. Dezember. Deshalb spricht man auch von Jahresendverjährung oder Ultimoverjährung.

Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren (Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB) u.a. für die Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen kann sich der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Sie als Unternehmer können dann Ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (§ 214 BGB).
 

Wie kann ich die Forderungsverjährung stoppen?

Eine einfache Mahnung reicht nicht aus, um die Forderungsverjährung zu stoppen. Wenn Sie nicht auf Ihren offenen Forderungen sitzen bleiben wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können die Verjährung hemmen oder einen Neubeginn der Verjährungsfrist auszulösen.

Wie können Sie die Hemmung der Verjährung herbeiführen? Verweigert Ihr Kunde die Anerkennung der Forderung, haben Sie die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen. Das heißt, sie wird für eine gewisse Zeit unterbrochen. Bei einem solchen Vorgehen, sollten Sie sich allerdings von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, da diese Fälle meist juristisch nicht unproblematisch sind.

Über den Anspruch verhandeln
So lange Sie mit Ihrem Kunden über den Anspruch verhandeln, gilt die Verjährung nach § 203 BGB als gehemmt und kann frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen eintreten. Doch was genau heißt verhandeln? Verweigert der säumige Kunde die Verhandlungen, läuft die Frist weiter. Sie müssen allerdings in der Lage sein, die Verhandlungen zweifelsfrei nachzuweisen. Daher ist der sicherere Weg ein Mahnverfahren.

Mahnbescheid beantragen
Ein Mahnverfahren ist der einfachste und schnellste Weg, die Verjährung auf gerichtlichem Wege zu hemmen. Der Mahnbescheid kann entweder online oder postalisch beim Mahngericht eingereicht werden. Wichtig ist das Datum, an dem der Mahnbescheid bei Gericht eingeht.

Klage einreichen
Alternativ zum Mahnverfahren können Sie auch sofort Klage einreichen. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden als ein Mahnverfahren. Sechs Monate nach einem rechtskräftigen Urteil oder Einstellung des Verfahrens endet die Hemmung der Verjährung.

Was können Sie genau tun, damit die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt? Der § 212 BGB nennt hierfür zwei Möglichkeiten:

Anerkennung der Ansprüche
Prüfen Sie, ob Ihr Kunde einfach nur vergessen hat, dass noch eine Rechnung offen ist. Ist dies der Fall und der Schuldner zahlt eine Rate, Zinsen oder hinterlegt eine Sicherheit, erkennt er damit an, dass er Ihnen noch Geld schuldig ist. In diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen – nun dauert es wieder bis zum 31.12. in drei Jahren, bis Ihre Forderungen verjähren. Achten Sie jedoch darauf, dass sich die Anerkennung der Ansprüche rechtssicher nachweisen lässt.

Antrag oder Vornahme von Vollstreckung durch Gericht oder Behörde
Auch ein Antrag auf Vollstreckung lässt die Verjährungsfrist neu beginnen. Dafür müssen aber ein Vollstreckungsbescheid oder ein vollstreckbares Urteil vorliegen. Diese können nur erwirkt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten des Mahnverfahrens erfolgslos ausgeschöpft wurden. Versuchen ein Gericht oder eine Behörde, die Forderung zu vollstrecken, beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls neu zu laufen.


Welche Fristen gibt es?


6 Monate
bei Ersatzansprüchen z. B. aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.

1 Jahr
bei Fracht- und Speditionskosten, beginnend ab Ablieferung der Ware.

2 Jahre
bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen, beginnend ab Ablieferung/Abnahme.

3 Jahre
Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn oder Zinsansprüche. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

5 Jahre
bei Mängelansprüchen am Bau und aus eingebauten Sachen, beginnend ab Übergabe/Abnahme.

30 Jahre
beträgt die Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, titulierten, d. h. rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie vollstreckbaren Ansprüchen aus Vergleichen, Urkunden und Insolvenzverfahren. Die Frist beginnt auf den Tag genau ab Anspruchsentstehung.
 

Unser Tipp

Wenn Sie Ihren Kunden die Möglichkeit der Bezahlung per Rechnung anbieten, achten Sie darauf, dass Sie die Rechnung zeitnah stellen und nicht zu lange damit warten. Je präsenter die erbrachte Leistung beim Kunden ist, desto schneller wird er in der Regel die offene Rechnung bezahlen. Behalten Sie offene Rechnungen immer im Blick und bleiben Sie mit Ihren Kunden im Gespräch.